Erwägungsgrund 19 32016L2284
Um die Emissionen aus anthropogenen Quellen zu reduzieren, sollten die nationalen Luftreinhalteprogramme Maßnahmen für alle einschlägigen Sektoren umfassen, einschließlich Landwirtschaft, Energie, Industrie, Straßenverkehr, Binnenschifffahrt, Hausbrand und Einsatz von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten sowie Lösemittel. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten selbst darüber entscheiden dürfen, welche Maßnahmen sie treffen, um die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsreduktionsverpflichtungen zu erfüllen.