Erwägungsgrund 34 32016L2284
Um technischen und internationalen Entwicklungen Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I, des Anhangs III Teil 2 und des Anhangs IV zwecks Anpassung an die Entwicklungen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens sowie zur Änderung des Anhangs V zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an die Entwicklungen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.