Erwägungsgrund 30 32016L2284
Um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu beurteilen, sollten die Mitgliedstaaten auch die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische und aquatische Ökosysteme überwachen und darüber Bericht erstatten. Um einen kosteneffizienten Ansatz sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie vorgesehenen fakultativen Überwachungsindikatoren verwenden können und sich mit anderen Überwachungsprogrammen, die gemäß einschlägigen Richtlinien und gegebenenfalls dem LRTAP-Übereinkommen eingerichtet wurden, abstimmen.