Erwägungsgrund 36 32016L2284
Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene einzelstaatliche Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.