Erwägungsgrund 26 32016L2284
Um die nationalen Luftreinhalteprogramme und wichtige Aktualisierungen dieser Programme auf eine fundierte Grundlage zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden auf allen Ebenen zu diesen Programmen und Aktualisierungen konsultieren, solange noch alle Strategie- und Maßnahmenoptionen offen sind. Im Einklang mit den Bestimmungen des Unions- und des Völkerrechts, einschließlich des UNECE-Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen) aus dem Jahr1991 und dessen Protokolls über die strategische Umweltprüfung aus dem Jahr 2003, sollten die Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Konsultationen vornehmen, wenn die Durchführung ihrer Programme die Luftqualität in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland beeinträchtigen könnte.