Erwägungsgrund 27 32016L2284
Ziel dieser Richtlinie ist unter anderem der Schutz der menschlichen Gesundheit. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wäre es mit der verbindlichen Rechtswirkung, die einer Richtlinie in Artikel 288 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zugewiesen wird, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine von einer Richtlinie auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Überlegung gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die die Eindämmung und Reduktion der Luftverschmutzung und damit den Schutz der menschlichen Gesundheit bezweckt.