Erwägungsgrund 20 32016L2284
Bei der Erstellung der nationalen Luftreinhalteprogramme sollten die Mitgliedstaaten bewährte Vorgehensweisen berücksichtigen, unter anderem hinsichtlich der gefährlichsten Schadstoffe, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Bezug auf empfindliche Bevölkerungsgruppen.