Erwägungsgrund 37 32016L2284
Angesichts der Art und des Umfangs der notwendigen Änderungen der Richtlinie 2001/81/EG sollte jene Richtlinie im Interesse einer höheren Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz und zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften ersetzt werden. Um Kontinuität bei der Verbesserung der Luftqualität sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2001/81/EG festgesetzten nationalen Emissionshöchstmengen einhalten, bis die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen neuen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen im Jahr 2020 anwendbar werden.