Erwägungsgrund 18 32017L0828
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sollten Informationen über die Umsetzung ihrer Mitwirkungspolitik und insbesondere darüber öffentlich machen, wie sie ihre Stimmrechte ausgeübt haben. Allerdings sollten Anleger zur Verringerung eines möglichen bürokratischen Aufwands entscheiden können, nicht jede abgegebene Stimme zu veröffentlichen, wenn die Stimmabgabe wegen des Gegenstands der Abstimmung oder des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft als unbedeutend zu betrachten ist. Zu solchen unbedeutenden Stimmabgaben können Stimmen zählen, die zu rein verfahrensrechtlichen Angelegenheiten abgegeben werden, oder Stimmen, die in Gesellschaften abgegeben werden, an denen der Anleger im Vergleich zu den Beteiligungen des Anlegers an anderen Gesellschaften, in die er investiert hat, eine sehr geringe Beteiligung hält. Anleger sollten ihre eigenen Kriterien dafür festlegen, welche Stimmabgaben aufgrund des Gegenstands der Abstimmung oder des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind, und sie konsequent anwenden.