Erwägungsgrund 27 32017L0828
Stimmrechtsberater aus Drittländern, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Union haben, können Analysen in Bezug auf Unternehmen aus der Union zur Verfügung stellen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Stimmrechtsberatern aus der Union und aus Drittländern zu gewährleisten, sollte diese Richtlinie auch für Stimmrechtsberater aus Drittländern gelten, die ihre Tätigkeiten über eine Niederlassung in der Union ausüben, unabhängig von der Rechtsform dieser Niederlassung.