Erwägungsgrund 47 32017L0828
Insbesondere sollten in den Durchführungsrechtsakten der Kommission die Mindestanforderungen an die Standardisierung hinsichtlich des zu verwendenden Formats und der einzuhaltenden Fristen angegeben werden. Durch die Ermächtigung der Kommission, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, kann dafür gesorgt werden, dass diese Bestimmungen mit der Entwicklung des Marktes und der Aufsichtspraktiken Schritt halten und dass eine unterschiedliche Umsetzung dieser Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten verhindert wird. Eine solche unterschiedliche Umsetzung könnte zur Annahme unvereinbarer nationaler Standards führen, was zu einem erhöhten Risiko und höheren Kosten grenzübergreifender Geschäfte führen und damit ihre Effektivität und Effizienz infrage stellen und was zu einer zusätzlichen Belastung der Intermediäre führen würde.