Erwägungsgrund 6 32017L0828
Gemäß dieser Richtlinie sollten die personenbezogenen Daten der Aktionäre verarbeitet werden, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihre derzeitigen Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Mitwirkung der Aktionäre an der Gesellschaft erleichtert werden. Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre für andere Zwecke vorgesehen ist, wie etwa die Ermöglichung der Zusammenarbeit von Aktionären untereinander, bleiben hiervon unberührt.