Erwägungsgrund 8 32017L0828
Eine wirksame Ausübung von Aktionärsrechten hängt in erheblichem Maße von der Effizienz der Kette von Intermediären ab, die Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen führen, insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext. In der Kette von Intermediären werden die Informationen — vor allem bei Zwischenschaltung vieler Intermediäre — nicht immer von der Gesellschaft an ihre Aktionäre weitergegeben, und die Stimmabgabe der Aktionäre wird der Gesellschaft nicht immer ordnungsgemäß mitgeteilt. Mit dieser Richtlinie soll die Informationsübermittlung entlang der Kette von Intermediären verbessert werden, um die Ausübung von Aktionärsrechten zu erleichtern.