Erwägungsgrund 24 32017L0828
Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass in dem Fall, dass Vermögenswerte eines institutionellen Anlegers nicht individuell verwaltet werden, sondern mit Vermögenswerten anderer Anleger zusammengelegt und über einen Fonds verwaltet werden, Informationen auch anderen Anlegern zumindest auf deren Anforderung erteilt werden, um zu ermöglichen, dass alle anderen Anleger desselben Fonds diese Informationen erhalten können, sofern sie dies wünschen.