Erwägungsgrund 55 32017L0828
Durch diese Richtlinie werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Bestimmungen in dem durch diese Richtlinie erfassten Bereich zu erlassen oder beizubehalten, um die Ausübung von Aktionärsrechten weiter zu erleichtern, die Mitwirkung der Aktionäre zu fördern und die Interessen von Minderheitsaktionären zu schützen sowie anderen Zwecken zu dienen, wie etwa der Sicherheit und Solidität von Kredit- und Finanzinstituten. Solche Bestimmungen sollten allerdings nicht die wirksame Anwendung dieser Richtlinie oder die Erreichung ihrer Ziele behindern, und sie sollten in jedem Fall im Einklang mit den durch die Verträge festgelegten Regelungen stehen.