Erwägungsgrund 23 32017L0828
Der Vermögensverwalter sollte dem institutionellen Anleger ordnungsgemäße Informationen darüber erteilen, ob und gegebenenfalls welche Interessenkonflikte es im Zusammenhang mit Mitwirkungstätigkeiten gab und wie der Vermögensverwalter mit diesen umgegangen ist. Interessenkonflikte können beispielsweise den Vermögensverwalter an der Stimmabgabe bzw. ihn daran hindern, überhaupt tätig zu werden. Alle diese Situationen sollten gegenüber dem institutionellen Anleger offengelegt werden.