Erwägungsgrund 32 32017L0828
Damit die Aktionäre problemlos Zugang zum Vergütungsbericht haben und um es potenziellen Anlegern und an der Gesellschaft interessierten Akteuren zu ermöglichen, sich über die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung zu informieren, sollte der Vergütungsbericht auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht werden. Hiervon unberührt sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten bleiben, die Veröffentlichung dieses Berichts auch über andere Mittel vorzuschreiben, beispielsweise als Teil der Erklärungen zur Unternehmensführung oder des Lageberichts.