Erwägungsgrund 30 32017L0828
Es ist denkbar, dass Gesellschaften unter außergewöhnlichen Umständen von bestimmten Regelungen der Vergütungspolitik abweichen müssen, wie etwa von Kriterien für die feste oder variable Vergütung. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten Gesellschaften gestatten können, eine solche befristete Abweichung von der anwendbaren Vergütungspolitik zu praktizieren, wenn sie in ihrer Vergütungspolitik festlegen, wie sie unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen angewendet würde. Als außergewöhnliche Umstände sollten nur Situationen gelten, in denen die Abweichung von der Vergütungspolitik notwendig ist, um den langfristigen Interessen und der Tragfähigkeit der Gesellschaft insgesamt zu dienen oder ihre Rentabilität zu gewährleisten. Der Vergütungsbericht sollte Informationen über eine Vergütung, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen gewährt wurde, enthalten.