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Die Mitgliedstaaten sollten von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, verlangen können, dass sie im Rahmen der förmlichen Erklärungen, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Wahlrechts vorlegen müssen, spezifische zusätzliche Angaben breitstellen. Um den sich wandelnden nationalen Anforderungen und Gepflogenheiten Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen der Liste dieser Angaben nur durch Hinzufügung von Elementen vorzunehmen. Alle in Ausübung dieser Befugnisübertragung getroffenen Maßnahmen sollten notwendig und verhältnismäßig sein, um die Zwecke der Richtlinie zu erreichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für den rechtzeitigen Zugriff auf alle Informationen bezüglich der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhält der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und seine Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.