Erwägungsgrund 15 32000R1825
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 legten Marktteilnehmer bzw. Organisationen, die auf einem Etikett freiwillige Angaben machen wollen, der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem das betreffende Rindfleisch erzeugt oder verkauft wird, eine Spezifikation zur Genehmigung vor. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2772/1999 des Rates vom 21. Dezember 1999 mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch ist es Marktteilnehmern bis 31. August 2000 gestattet, die obligatorischen Angaben auf den Etiketten um freiwillige Angaben zu ergänzen.