Erwägungsgrund 17 32000R1825
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 kann ein Mitgliedstaat, soweit das Kennzeichnungs- und Registriersystem für Rinder genügend Angaben enthält, beschließen zu verlangen, dass auf den Etiketten von Fleisch und Rindern, die in seinem Hoheitsgebiet geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, zusätzliche Angaben gemacht werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2772/1999 können die Mitgliedstaaten das obligatorische System gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zur Etikettierung von Fleisch von Rindern, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, vorläufig, d. h. bis 31. August 2000, weiterhin vorschreiben.