Erwägungsgrund 9 32004R2229
Es sollten die Beziehungen zwischen Herstellern, Mitgliedstaaten, Kommission und EBLS sowie deren jeweilige Verpflichtungen für die Durchführung des Arbeitsprogramms festgelegt werden, wobei den Erfahrungen, die während der ersten und zweiten Stufe des Arbeitsprogramms erzielt wurden, dem Ziel der Trennung zwischen Risikobewertung und Risikomanagement und dem Erfordernis einer möglichst effizienten Arbeitsplanung Rechnung zu tragen ist.