Erwägungsgrund 7 32004R2229
Die in dieser Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften sollten Verfahren und Aktionen nicht beeinträchtigen, die im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, durchgeführt werden sollen, wenn der Kommission zur Kenntnis gebrachte Informationen zeigen, dass die Anforderungen der genannten Richtlinie möglicherweise erfüllt sind.