Erwägungsgrund 5 32004R2229
Die Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 der Kommission vom 20. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates betrifft die vierte Stufe des Arbeitsprogramms, die ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist. Hersteller, die die Aufnahme von unter diese Stufe fallenden Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG unterstützen wollen, haben sich verpflichtet, alle erforderlichen Informationen zu liefern.