Erwägungsgrund 13 32004R2229
In ihrem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament — Bewertung der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln (gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln) hat die Kommission auf das Erfordernis zur Festlegung besonderer Maßnahmen für wenig gefährliche Verbindungen hingewiesen.