Art. 66 32007R0041
Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei
Jeder Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Bereich Krill fischen will, teilt dem CCAMLR-Sekretariat diese Absicht mindestens vier Monate vor der ordentlichen Jahrestagung der Kommission unmittelbar vor der Fangsaison, in der er die Fischerei ausüben will, mit.