Erwägungsgrund 12 32010R1080
Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Personalkomponenten des EAD zu erreichen und gemäß dem Beschluss 2010/427/EU sollten, wenn der EAD seine volle Stärke erreicht hat, zu Bediensteten auf Zeit ernannte Mitglieder des Personals aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten mindestens ein Drittel des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene und Beamte der Union mindestens 60 % des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene ausmachen. Dies sollte aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten stammendes Personal umfassen, das nach den Bestimmungen des Statuts in den Stand eines Beamten der Union übernommen wurde.