Erwägungsgrund 17 32010R1080
Mit Zustimmung des Hohen Vertreters und des betroffenen nationalen diplomatischen Dienstes sollten diese Sondervorschriften ebenfalls auf Bedienstete auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten anwendbar sein, die vor Einrichtung des EAD, aber nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in den entsprechenden Abteilungen des Generalsekretariats des Rates oder der Kommission beschäftigt waren oder deren Vertrag in diesem Zeitraum geändert wurde.