Erwägungsgrund 23 32010R1080
Im Hinblick auf die soziale Sicherung für örtliche Bedienstete verweist Artikel 121 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften. Da Systeme der sozialen Sicherheit in bestimmten Ländern nicht existieren oder unzureichend sind, ist eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines eigenständigen oder komplementären Systems der sozialen Sicherheit zu schaffen.