Erwägungsgrund 18 32010R1080
Der EAD kann in Einzelfällen auf eine begrenzte Zahl abgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS) mit Spezialkenntnissen zurückgreifen, die mit Blick auf die Bewältigung besonderer Aufgaben, insbesondere Aufgaben im Zusammenhang mit Krisenmanagement oder militärischen Funktionen, abgeordnet werden und dem Hohen Vertreter unterstellt werden sollten. Ihre Abordnung sollte nicht dem Drittel des gesamten Personals des EAD auf AD-Ebene zugerechnet werden, das aus Personal der Mitgliedstaaten bestehen sollte, sobald der EAD seine volle Stärke erreicht hat.