Erwägungsgrund 22 32010R1080
Aufgrund der Erfahrungen seit 2004 erscheint es nicht gerechtfertigt, die bestehende Beschränkung im Hinblick auf die Anwendung von Anhang X des Statuts auf Vertragsbedienstete aufrechtzuerhalten. Dies bedeutet insbesondere, dass Vertragsbedienstete in vollem Umfang an dem Mobilitätsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 des genannten Anhangs teilnehmen sollten. Daher muss dafür gesorgt werden, dass in den Delegationen tätige Vertragsbedienstete, auf die Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anwendbar ist, vorübergehend am Sitz des Organs verwendet werden können.