Erwägungsgrund 14 32010R1080
Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sollte bei der Einstellung oder Anstellung angestrebt werden, dem EAD die Mitarbeit von Beamten und Bediensteten auf Zeit zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind. Dies wird für den EAD insgesamt und für seine verschiedenen Personalkomponenten, einschließlich der in Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannten Bediensteten auf Zeit gelten. Außerdem sollte das Personal des EAD eine adäquate und bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten umfassen.