Art. 25 32011R1214
Ausschuss für grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld
(1)
Es wird ein Ausschuss für grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld eingesetzt. Den Vorsitz führt die Kommission; der Ausschuss setzt sich zusammen aus jeweils zwei Vertretern je teilnehmendem Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Europäischen Zentralbank.
(2)
Der Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zu einem Meinungsaustausch über die Durchführung dieser Verordnung zusammen. Zu diesem Zweck konsultiert er die Interessenträger des Sektors, einschließlich der Sozialpartner, und berücksichtigt deren Standpunkte in angemessener Weise. Der Ausschuss wird bei der Vorbereitung der Überprüfung gemäß Artikel 26 konsultiert.