Erwägungsgrund 52 32012R1025
Da die Ziele dieser Verordnung – Sicherstellung der Wirksamkeit und Effizienz von Normen und Normung als politische Instrumente für die Union durch Zusammenarbeit zwischen europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen, den Mitgliedstaaten und der Kommission, Erstellung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung für Produkte und Dienstleistungen zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und der Politik der Union, Identifizierung referenzierbarer technischer IKT-Spezifikationen sowie Finanzierung europäischer Normung und Mitwirkung der einschlägigen Interessenträger an europäischer Normung – von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können und daher wegen ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.