Erwägungsgrund 46 32012R1025
Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV sollte der Kommission in Bezug auf Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu folgenden Zwecken übertragen werden: zur Ergänzung der Liste europäischer Normungsorganisationen und zur Anpassung der für Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessenträgern geltenden Kriterien an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Weise übermittelt werden.