Erwägungsgrund 28 32012R1025
Die Kommission sollte vor der Befassung des in dieser Verordnung eingesetzten Ausschusses mit Aufträgen für europäische Normen oder Aufträgen zur Erarbeitung von Dokumenten der europäischen Normung oder Einwänden gegen eine harmonisierte Norm Experten der Mitgliedstaaten konsultieren, beispielsweise durch Beteiligung der durch die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschüsse oder im Wege einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors, soweit solche Ausschüsse nicht bestehen.