Erwägungsgrund 51 32012R1025
Um die wesentlichen Ziele dieser Verordnung zu erreichen, zügige Entscheidungsverfahren zu erleichtern und den Gesamtzeitbedarf für die Erarbeitung von Normen zu senken, sollte möglichst weitgehend auf die in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Verfahrensregeln zurückgegriffen werden, wodurch der Ausschussvorsitz die Möglichkeit hat, je nach Dringlichkeit der Angelegenheit eine Frist für die Abgabe der Stellungnahme des einschlägigen Ausschusses festzulegen. Außerdem sollte es möglich sein, die Stellungnahme des Ausschusses, soweit gerechtfertigt, im schriftlichen Verfahren einzuholen, wobei Schweigen seitens der Ausschussmitglieder als stillschweigende Zustimmung gelten sollte.