Erwägungsgrund 40 32012R1025
Da die europäischen Normungsorganisationen die Tätigkeiten der Union fortlaufend unterstützen, sollten sie über effiziente und leistungsfähige zentrale Sekretariate verfügen. Daher sollte es der Kommission erlaubt sein, diesen Organisationen, die Ziele von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, Finanzhilfen zu gewähren, ohne bei den Betriebskostenzuschüssen den Grundsatz der Degressivität nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 anzuwenden.