Erwägungsgrund 39 32012R1025
Da das Tätigkeitsfeld der europäischen Normung zur Unterstützung der rechtsetzenden und politischen Maßnahmen der Union sehr groß ist und da es unterschiedliche Arten der Normungstätigkeiten gibt, sind unterschiedliche Finanzierungsmodalitäten notwendig. Es handelt sich hauptsächlich um Finanzhilfen für die europäischen Normungsorganisationen und die nationalen Normungsorganisationen ohne Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002. Die gleichen Bestimmungen sollten im Übrigen für die Einrichtungen gelten, die zwar nicht als europäische Normungsorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkannt sind, jedoch in einem Basisrechtsakt beauftragt und ermächtigt wurden, in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen vorbereitende Arbeiten für die europäische Normung auszuführen.