Erwägungsgrund 41 32012R1025
Die europäischen Organisationen, die soziale Interessen in der Normung vertreten, erhalten spezifische Zuschüsse und die folgenden Rechtsakte enthalten ebenfalls die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung von Organisationen, die KMU, Verbraucher und ökologische Interessen in der Normung vertreten: Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013), Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007–2013) sowie Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+). Die Finanzierung im Rahmen der Beschlüsse Nr. 1639/2006/EG und Nr. 1926/2006/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 gelten bis 31. Dezember 2013. Für die Entwicklung der europäischen Normung ist es überaus wichtig, dass auch weiterhin die aktive Beteiligung der europäischen Organisationen, die KMU, Verbraucher und ökologische sowie soziale Interessen vertreten, unterstützt und gefördert wird. Solche Organisationen verfolgen ein Ziel, das von allgemeinem europäischen Interesse ist, und bilden auf Grundlage des ihnen von nationalen gemeinnützigen Organisationen erteilten spezifischen Auftrags in den Mitgliedstaaten ein repräsentatives europäisches Netzwerk von Einrichtungen ohne Erwerbszweck, das sich der Förderung von Grundsätzen und politischen Maßnahmen im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben hat. Europäische Organisationen, die KMU, Verbraucher und ökologische sowie soziale Interessen bei europäischer Normung vertreten, erfüllen aufgrund ihres Tätigkeitsumfelds und ihrer satzungsmäßigen Ziele eine dauerhafte Rolle; dies ist für die Ziele und die Politik der Union von wesentlicher Bedeutung. Daher sollte es der Kommission möglich sein, diesen Organisationen auch weiterhin Zuschüsse zu gewähren, ohne bei den Betriebskostenzuschüssen den Grundsatz der Degressivität nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 anzuwenden.