Erwägungsgrund 49 32012R1025
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich der Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm deshalb noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, weil die betreffende Norm noch keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen, in den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltenen Anforderungen zulässt.