Erwägungsgrund 6 32012R0967
Da beide Sonderregelungen fakultativ sind, kann ein nicht ansässiger Steuerpflichtiger jederzeit beschließen, sie nicht mehr anzuwenden. Es ist erforderlich, festzulegen, wann eine solche Entscheidung wirksam wird.
Da beide Sonderregelungen fakultativ sind, kann ein nicht ansässiger Steuerpflichtiger jederzeit beschließen, sie nicht mehr anzuwenden. Es ist erforderlich, festzulegen, wann eine solche Entscheidung wirksam wird.