Erwägungsgrund 12 32012R0967
Um die Einhaltung der Bestimmungen zu fördern und den Steuerbehörden unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sollte einem Steuerpflichtigen, der wegen wiederholten Verstoßens von der Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen ausgeschlossen ist, für einen bestimmten Zeitraum der Zugang zu jeglichen Sonderregelungen verweigert werden.