Erwägungsgrund 17 32012R0967
Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung den Euro nicht als Währung, so sollten nicht ansässige Steuerpflichtige in Bezug auf die Währung, in der alle Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der Sonderregelungen abzugeben sind, an die Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats gebunden sein.