Erwägungsgrund 21 32012R0967
Um die Durchführung der Sonderregelungen zu erleichtern und um zu ermöglichen, dass ab dem 1. Januar 2015 erbrachte Dienstleistungen unter diese Regelungen fallen, sollten nicht ansässige Steuerpflichtige ihre Registrierungsdaten dem Mitgliedstaat, den sie als Mitgliedstaat der Identifizierung benannt haben, ab dem 1. Oktober 2014 übermitteln können.