Erwägungsgrund 15 32012R0967
Aus Kontrollgründen empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass nicht ansässige Steuerpflichtige in den Mitgliedstaaten der Identifizierung Mehrwertsteuererklärungen abgeben müssen, selbst wenn während des Erklärungszeitraums keine Dienstleistungen erbracht wurden. Es sollte auch klargestellt werden, dass der genaue Mehrwertsteuerbetrag ohne Auf- oder Abrundung anzugeben ist.