Erwägungsgrund 2 32012R0967
Um die Einhaltung der steuerlichen Pflichten in den Fällen zu vereinfachen, in denen diese Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, wurde eine Sonderregelung für solche Steuerpflichtige eingeführt, die zwar in der Gemeinschaft ansässig sind, aber nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden (im Folgenden „EU-Regelung“). Die andere derzeit geltende Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (im Folgenden „Nicht-EU-Regelung“) wurde auf alle diese Dienstleistungen ausgeweitet. Damit wird es nicht ansässigen Steuerpflichtigen ermöglicht werden, einen Mitgliedstaat der Identifizierung als einzige elektronische Anlaufstelle für Zwecke der Mehrwertsteuererfassung und -erklärungen zu benennen.