Erwägungsgrund 13 32012R0967
Es sollte klargestellt werden, dass ein Steuerpflichtiger, der die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen beendet, von ihr ausgeschlossen ist oder den Mitgliedstaat der Identifizierung wechselt, allen seinen steuerlichen Pflichten in Bezug auf die Erklärungszeiträume vor der Beendigung der Inanspruchnahme bzw. dem Ausschluss oder dem Wechsel in dem Mitgliedstaat nachkommen sollte, der vor der Beendigung der Inanspruchnahme bzw. dem Ausschluss oder dem Wechsel der Mitgliedstaat der Identifizierung war.