Erwägungsgrund 3 32012R0967
Ein Steuerpflichtiger mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat sollte nach der EU-Regelung in der Lage sein, einen dieser Mitgliedstaaten als Mitgliedstaat der Identifizierung zu benennen, es sei denn, der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit befindet sich innerhalb der Gemeinschaft. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat der Identifizierung derjenige, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.