Erwägungsgrund 18 32012R0967
Unbeschadet der nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten des Verbrauchs zur Verrechnung zuviel entrichteter Steuer und ausschließlich zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Sonderregelungen durch den Mitgliedstaat der Identifizierung und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für diesen Mitgliedstaat wie auch für die Mitgliedstaaten des Verbrauchs sollte sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige gezahlte Mehrwertsteuerbeträge nicht mehr als einer Mehrwertsteuererklärung zuordnen können, sei es von Beginn an oder durch spätere Berichtigung.